Unterschied zwischen barrierefrei und barrierearm

Wer im Rollstuhl sitzt oder eine Person betreut, die es tut, für den spielen die Begriffe barrierefrei, barrierearm und behindertengerecht eine maßgebliche Rolle. In vielen Bereich werden diese Kennzeichnung sogar synonym miteinander benutzt, dabei handelt es sich um abweichende Merkmale bei der Einrichtung von Eigenheimen sowie bei der Ausstattung von öffentlich zugänglichen Orten. Deshalb ist es ausschlaggebend, die genauen Unterschiede zu kennen. Wenn ein Haus als barrierearm eingestuft ist, muss es noch lange nicht bedeuten, dass dort auch komplette Barrierefreiheit herrscht. Speziell Senioren suchen behindertengerechte Immobilien, um für die Zukunft entsprechend vorbereitet zu sein. Aber nicht nur das fortschreitende Alter ist für die Rollstuhlnutzung verantwortlich. Eine Gehbehinderung kann ebenfalls angeboren sein oder sich durch Krankheiten sowie Unfälle ergeben. In allen Fällen sind baulichen Anpassungen erforderlich, damit sich der Rollstuhlfahrer frei bewegen kann. Dabei hat sich vor allem die Rollstuhlrampe im Alltagsleben bewährt.

Die Definition von barrierearm

Als Begriff ist barrierearm in Deutschland nicht allgemein gültig definiert. In diesem Zusammenhang kommen auch die alternativen Bezeichnungen schwellenarm und barrierereduziert zum Einsatz. Diese Angaben werden oft wechselseitig in Anzeigen für Wohnimmobilien verwendet. Damit wird zum Beispiel darauf hingewiesen, dass der Zugang über einen Aufzug möglich ist, eine bodengleiche Dusche zur Verfügung steht oder ein eingebauter Treppenlift zur Ausstattung zählt. Genauso gut kann es sein, dass zum Beispiel die Schwellen zwischen den separaten Wohnräumen extrem niedrig sind und sich ohne Probleme mit dem Rollstuhl überfahren lassen. Allerdings gibt es dabei immer noch bestimmte Zonen in den Räumlichkeiten oder beim Eingang, die nicht behindertengerecht sind und so eine externe Hilfeleistung für deren Betreten notwendig ist. In der Praxis gibt es deutlich mehr barrierearme als barrierefreie Immobilien. Aber oft werben Vermieter mit Barrierefreiheit, obwohl diese nicht vollständig gegeben ist.

Durchgehende Barrierefreiheit im eigenen Zuhause

Im Gegensatz zu barrierearm ist die Begrifflichkeit Barrierefreiheit im § 4 des deutschen Behindertengleichstellungsgesetzes genaustens definiert. Dabei gibt das BGG konkret die Normen vor, welche im Bereich des Bauens und Wohnens als barrierefrei gesetzlich gelten. Die Kriterien für eine barrierefreie Wohnung müssen gemäß der DIN 18040-2 bestimmte Standards erfüllen. Dazu gehören ausreichend große Bewegungsflächen in den Wohnräumen, im Korridor sowie auf dem Balkon oder der Terrasse. Die Ausmaße dieser Flächen müssten mindestens 120 x 120 cm betragen, damit sich der Rollstuhlfahrer frei bewegen kann. Außerdem sind alle Bodenbeläge fest zu verlegen und müssen dazu noch durchgehend rutschhemmend sein. Des Weiteren darf der Boden weder blenden noch spiegeln und über Kontraste bei schwierigen Bereichen verfügen. Es dürfen weder Schwellen noch Treppen vorhanden sein, selbst nicht beim Übergang auf den Balkon und die Terrasse. Wenn sich diese nicht vermeiden lassen, ist eine Überbrückung mit zweckmäßigen Rollstuhlrampen denkbar. Darüber hinaus ist vorgeschrieben, dass alle Fenster und Türen sowohl einfach zu öffnen als auch zu schließen sind. In diesen Zonen ist der Rollstuhlfahrer zudem auf genügende Bewegungsflächen für das Manövrieren angewiesen.

Barrierefreie Baubestimmungen für behindertengerechtes Wohnen

Für im Rollstuhl sitzende Menschen sind nicht nur kleine Gänge und Räume sowie Schwellen und Treppen ein Problem. Dabei spielen auch die Ausmaße und Höhen eine elementare Rolle. So müssen die Türen mindestens 80 cm breit und 205 cm hoch sein, wobei sich die Türklinke auf einer Höhe von 85 cm befinden muss. Bei Glastüren ist eine deutlich sichtbare Sicherheitsmarkierung auf der Augenhöhe von Rollstuhlfahrern obligatorisch. Alltägliche Bedienelemente wie Lichtschalter und Steckdosen sind mit einem Abstand von 50 cm zu Raumecken und sonstigen Begrenzungen zu installieren. Auch diese Elemente müssen auf einer Höhe von 85 cm angesiedelt sein, genauso wie die benötigten Haltesysteme.

Barrierefreiheit im Badezimmer und in der Küche

Im Bad sind zwischen dem WC und der Wand Abstände von mindestens 20 cm vorgeschrieben. Dazu muss sich der Waschplatz auch im Sitzen nutzen lassen sowie genügend Freiraum für die Beine des Rollstuhlfahrers gewährleisten. Zu den gesetzlichen Vorschriften gehört auch eine bodenebene Dusche inklusive einem rutschhemmenden Belag, am besten aus Gummi. Darüber hinaus sollte es für den Nutzer möglich sein, selbst im Nachhinein noch eine Badewanne einzubauen. In der Küche muss unter die gebräuchlichen Arbeitsflächen ein Rollstuhl fahren können. Außerdem ist die Inanspruchnahme von Geräten wie Herd, Kühlschrank und Spülmaschine ohne Probleme im Sitzen ausführbar. Ideal ist die Anordnung der Küche über Eck, um ausreichend große Bewegungsflächen zu garantieren. Pflicht ist ebenfalls eine sehr helle Beleuchtung, sodass sich durch eine gute Sicht das Risiko von Unfällen nachhaltig reduzieren lässt.

Differenzierung von behindertengerecht

Für den Begriff behindertengerecht gibt es von der gesetzlichen Seite keine klare Definition. Deshalb wird diese Bezeichnung häufig nur zu Marketingzwecken verwendet. Generell berücksichtigt ein behindertengerechtes Eigenheim die individuellen Bedürfnisse des Rollstuhlfahrers. Allerdings kann es passieren, dass der Nutzer in einigen Bereichen auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dabei ist zu bedenken, dass sich Handicaps im Falle einer Behinderung in zahlreichen Ausprägungen und Formen zeigen können. Deswegen lassen sich diesbezüglich keine standardmäßigen Ausstattungen festlegen, die jeder erdenklichen Behinderung gerecht werden. In bestimmten Fällen sind nur einige Umbaumaßnahmen erforderlich, um normale Häuser und Wohnungen behindertengerecht zu machen. Im Bezug auf die Barrierefreiheit ist das nicht so einfach möglich.

 
 

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